Jobwechsel: Was wird aus der Betriebsrente?

Oft ist mit einem neuen Job ein höheres Gehalt verbunden. Da gerät die Betriebsrente manchmal aus dem Blick. Mit dem Arbeitgeberwechsel können jedoch Versorgungsansprüche verloren gehen. Es lohnt sich deshalb, genau hinzusehen.

Die Betriebsrente ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge und wird daher staatlich gefördert. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts steuerbegünstigt in Altersversorgungsansprüche umzuwandeln. Allerdings kann der Arbeitgeber das Vorsorgemodell bestimmen. Er entscheidet, ob er Ihnen zur Altersvorsorge zum Beispiel eine Direktversicherung anbietet oder einen Pensionsfonds. Auch bei der Beitragszahlung gibt es Unterschiede: Manche Arbeitgeber zahlen die Beiträge für die Altersvorsorge komplett, andere teilen sie sich mit dem Arbeitnehmer oder der Mitarbeiter trägt die Kosten allein.

Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten: Betriebsrenten können unter bestimmten Bedingungen verfallen. Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge sind die Ansprüche in der Regel erst nach 60 Monaten Beitragszahlung unverfallbar. Also nach fünf Jahren. Bei einer rechtlich so komplexen Materie wie der betrieblichen Altersversorgung sollten Sie daher im Fall eines Jobwechsels einen Experten hinzuziehen.

Folgende Kriterien sind wichtig:

  • Um welche Art Betriebsrente handelt es sich? Es gibt die Direktversicherung, die Pensionskasse, die Direktzusage, die Unterstützungskasse oder den Pensionsfonds.
  • Wer zahlt in die Rente ein? Sie, der Arbeitgeber oder beide?
  • Wann wurde der Vertrag geschlossen?
  • Wie lange läuft der Vertrag bereits und wie alt sind Sie zum Zeitpunkt des Wechsels?
  • Wie hoch ist das bereits gebildete Kapital?

Gehen Sie mit diesen Informationen auf Ihren künftigen Arbeitgeber oder auf das von ihm beauftragte Versorgungswerk zu. Fragen Sie, ob Sie die bisherige Versorgung fortführen können. Manchmal ist es auch möglich und sinnvoll, den Vertrag ruhen zu lassen. Das heißt, Sie kündigen ihn nicht, zahlen aber auch nicht weiter ein. Eine weitere mögliche Option: Das bisher angesammelte Kapital, die sogenannte Versorgungsanwartschaft, wird auf den künftigen Arbeitgeber in einen neuen Vertrag übertragen. Besprechen Sie mit dem Fachmann, was die beste Lösung für Sie ist. Erledigen Sie das am besten, bevor Sie den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Vielleicht können Sie vorher eine individuelle Vereinbarung treffen, bei der Sie bessergestellt werden, als es das Gesetz vorsieht.

Möchten Sie bei dieser Gelegenheit auch Ihre private Altersvorsorge überprüfen? Unsere Berater sind gerne für Sie da.

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