Pflege: Wie der Medizinische Dienst jetzt bewertet

Um Pflegebedürftige in den richtigen Pflegegrad einzustufen, schauen sich Gutachter an, wie selbstständig ein Mensch noch ist. Mit Beginn des neuen Jahres gab es hier Änderungen durch die Pflegereform.

Wer Geld aus der Pflegeversicherung möchte, muss sich von einem Pflegesachverständigen begutachten lassen. Das war auch schon vor der Pflegereform so. Damals allerdings wurde die Pflegestufe anhand der Minuten berechnet, die nötig waren, um den Pflegebedürftigen zu versorgen: Haare kämmen, füttern, Windeln wechseln, waschen: Über Tage musste dazu ein Pflegetagebuch geführt werden und die Stoppuhr mitlaufen. Zum 1. Januar 2017 hat sich das geändert: Zwar kommen die Pflegesachverständigen noch immer zum Pflegebedürftigen. Allerdings ist jetzt wichtig, wie selbstständig er noch ist. Dazu achten die Pflegeexperten auf 64 Kriterien aus sechs Lebensbereichen, die unterschiedlich gewichtet werden:

  • Am wichtigsten ist der Punkt Selbstversorgung: Kann der Pflegebedürftige sich waschen, zur Toilette gehen, essen und trinken? Das Ergebnis wird in der Gesamtbewertung mit 40 Prozent besonders stark gewichtet.
  • Muss der Pflegebedürftige zum Arzt begleitet werden? Kann er Medikamente allein einnehmen? Dieser Lebensbereich wird mit 20 Prozent gewichtet.
  • Kann der Betreffende allein den Alltag gestalten und soziale Kontakte aufrechterhalten? In der Gewichtung machen die Antworten auf diese Fragen 15 Prozent aus.
  • Weitere 15 Prozent fließen dafür ein, wie gut der Pflegebedürftige mit Raum und Zeit zurechtkommt beziehungsweise ob er psychische Probleme hat.
  • 10 Prozent Gewichtung entfällt auf die Mobilität eines Menschen: Kann er gehen sitzen, sich umdrehen?

Der Pflegesachverständige

Wer genau der Ansprechpartner für eine Begutachtung ist, hängt davon ab, wie der Pflegebedürftige versichert ist. Für gesetzlich Versicherte ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen zuständig, für privat Versicherte ist es Medicproof. Egal, von wem der Pflegesachverständige geschickt wird, es muss sicher sein, dass der Pflegebedürftige länger als sechs Monate auf Hilfe angewiesen sein wird. Wird diese Voraussetzung erfüllt, werden Punkte vergeben. Beispiel: Kann der begutachtete Mensch noch allein essen, werden dafür keine Punkte notiert. Neun Punkte gibt es, wenn er gar nicht mehr allein essen kann. Punkte dazwischen gibt es, je nachdem, ob er eher selbstständig oder eher unselbstständig isst.

Durch die Pflegereform spielt nicht mehr nur eine Rolle, ob jemand körperlich eingeschränkt ist. Beispielsweise kann ein älterer Mensch im Rollstuhl in einer barrierefreien Umgebung noch gut allein zurechtkommen, während ein jüngerer, bereits dementer Mensch möglicherweise nicht mehr weiß, wie er sich waschen soll oder wie man trinkt.

Viele Informationen rund um das Thema finden Sie auf der Internetseite Pflegebegutachtung.de. Ansprechpartner bei weiteren Fragen ist Ihre Krankenversicherung.